Anlage Auftragsverarbeitung

Präambel

(1) Der Auftragsverarbeiter wird Leistungen für den Verantwortlichen erbringen, die in einem gesonderten Dienstleistungsvertrag (Hauptvertrag) vereinbart sind.

(2) Für den Teil der Leistungen, die weisungsgebunden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgen, wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen.

(3) Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 (8) und Art. 28 der Verordnung (EU) 216/679 (DS-GVO), die sich aus dem Dienstleistungsvertrag (Hauptvertrag) mit dem Auftraggeber ergeben.

(4) Sämtliche in dieser Vereinbarung beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte an der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers beteiligt sein können.

1. Allgemeines

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen i. S. d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

(2) Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Dieser Vertrag entbindet den Auftragsverarbeiter nicht von der Einhaltung anderer Vorgaben der DSGVO oder weiterer einschlägiger gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Auflagen.

2. Gegenstand und Dauer des Auftrags

(1) Der Gegenstand und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind im Hauptvertrag festgelegt.

(2) Die Dauer des Vertrages entspricht der Vertragslaufzeit des Hauptvertrages bzw. der Dauer einer Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.

3. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragsverarbeiter. Verstößt der Auftragsverarbeiter gegen diesen Vertrag oder die DSGVO, indem er selbst die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bestimmt, ist er selbst Verantwortlicher, Art. 28 Abs. 1 DSGVO.

(2) Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter feststellt.

(3) Für den Fall, dass eine Melde- oder Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO (sogenannte „Datenpanne“) oder einer sonstigen, für den Verantwortlichen geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Verantwortliche für deren Einhaltung verantwortlich. Dies setzt, sollte die Ursache beim Auftragsverarbeiter liegen oder bei bzw. von diesem entdeckt werden, die unverzügliche Information des Verantwortlichen nach Ziff. 8.5 voraus.

4. Weisungsbefugnisse

(1) Der Verantwortliche hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragsverarbeiter zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen, wobei die E-Mail-Kommunikation bzgl. personenbezogener Daten, bei besonders sensiblen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, bei Berufsgeheimnisdaten (§ 203 StGB) und bei Bankdaten verschlüsselt erfolgen muss.

(2) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Verantwortlichen erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragsverarbeiter ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Verantwortlichen. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten, insbesondere zu eigenen Zwecken, ist dem Auftragsverarbeiter untersagt, es sei denn, dass der Verantwortliche dieser zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragsverarbeiter darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Verantwortlichen zu einer Haftung des Auftragsverarbeiters nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragsverarbeiter das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.

(4) Der Verantwortliche kann weisungsberechtigte Personen benennen und wird diese dem Auftragsverarbeiter in Textform mitteilen. Gleiches gilt für Änderungen.

(5) Der Auftragsverarbeiter kann dem Verantwortlichen die Personen benennen, die zum Empfang von Weisungen des Verantwortlichen berechtigt sind und wird diese dem Verantwortlichen in Textform mitteilen. Gleiches gilt für Änderungen.

5. Leistungsort

(1) Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittland erbringen. Bei einer Erbringung der vertraglichen Leistung durch einen Unterauftragnehmer aus einem Drittland gilt Nr. 10.

(2) Sofern die Datenverarbeitung nach dieser Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag bzw. zur Übermittlung personenbezogener Daten in das Ausland zulässig außerhalb der EU erbracht werden darf, wird der Auftragnehmer für die Einhaltung und Umsetzung der vertraglichen und gesetzlichen Erfordernisse zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus Sorge tragen.

6. Kontrollbefugnisse

(1) Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

(2) Der Verantwortliche kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.

(3) Der Verantwortliche kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiters zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Verantwortliche wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragsverarbeiters durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören.

(4) Der Auftragsverarbeiter ist dem Verantwortlichen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i. S. d. Absatzes 1 erforderlich ist.

(5) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen i. S. d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Verantwortlichen zu erteilen. Ebenso ist der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Verantwortliche ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragsverarbeiter zu informieren.

(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kontrollmaßnahmen bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Homeoffice zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters und etwaiger weiterer Personen im jeweiligen Haushalt primär durch eine Kontrolle der Sicherstellung der vom Auftragsverarbeiter nach Ziffer 9 Absatz 2 und 3 zu treffenden Maßnahmen erfolgt. Anlassbezogen ist dem Verantwortlichen auch eine Kontrolle im Homeoffice von Beschäftigten durch den Auftragsverarbeiter zu ermöglichen. Die Zulässigkeit dessen hat der Auftragsverarbeiter in einer Vereinbarung mit dem Beschäftigten sicherzustellen.

7. Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters, Drittlandtransfer

(1) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Ländern durchzuführen, die dem Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) angehören. Dies gilt auch bei der Einschaltung von Subunternehmern und Fernwartungszugriffen.

(2) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einem anderen als in Abs. 1 genannten Land (Drittland) bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen, die zumindest in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen muss. Eine Zustimmung des Verantwortlichen kommt nur dann in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass bei der Verarbeitung in einem Drittland die datenschutzrechtlich zu beachtenden Anforderungen eingehalten werden, um ein angemessenes Schutzniveau für den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

8. Datenschutzbeauftragter des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragsverarbeiter trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt.

9. Melde- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Verantwortlichen jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Verantwortlichen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

(2) Ferner wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragsverarbeiter tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen erbringt, betreffen kann.

(3) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragsverarbeiter ermittelt. Sofern Berufsgeheimnisdaten nach § 203 StGB betroffen sind, hat der Auftragsverarbeiter auf Beschlagnahmeschutz und Zeugnisverweigerungsrecht nach StPO und die eingeschränkten Kontrollbefugnisse der Datenschutzaufsicht nach § 29 Abs. 3 BDSG hinzuweisen.

(4) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen nach besten Kräften zu unterstützen, soweit der Verantwortliche einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten, einem anderen Anspruch oder einem Informationsersuchen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragsverarbeiter ausgesetzt ist.

(5) Dem Auftragsverarbeiter ist bekannt, dass für den Verantwortlichen eine Melde- und ggf. auch Informationspflicht im Falle von Datenschutzverletzungen nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht (oben Ziff. 3.3). Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Umsetzung dieser Pflichten unterstützen. Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, deren Verlust oder unbefugte Verschlüsselung unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragsverarbeiters an den Verantwortlichen muss insbesondere folgende Informationen beinhalten: (a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze und (b) eine Beschreibung der von dem Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(6) Der Auftragsverarbeiter wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO durch den Verantwortlichen mit. Er hat dem Verantwortlichen die insoweit jeweils erforderlichen Angaben auf Wunsch in geeigneter Weise mitzuteilen.

(7) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 35 - 36 DSGVO genannten Pflichten zur Datenschutzfolgenabschätzung.

10. Homeoffice-Regelung

(1) Der Auftragsverarbeiter darf seinen Beschäftigten, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Verantwortlicher beauftragt sind, nur unter der Voraussetzung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Privatwohnungen (Homeoffice) erlauben, sofern dies die Art der Daten und der Datenverarbeitung erlaubt und angemessene Absicherungsmaßnahmen ergriffen und dokumentiert werden. Der Verantwortliche ist über die Art (z. B. Fernwartung, Support, Administration) und den Umfang der Homeoffice-Tätigkeit (z. B. Anzahl Personen) zu informieren.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen auch im Homeoffice der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters gewährleistet ist und die spezifische Gefährdung im Homeoffice angemessen vertraglich sowie technisch-organisatorisch (z. B. abgesicherte Verbindung, z. B. VPN nach BSI-Empfehlungen; z. B. Schulung zu besonderen Gefährdungslagen im Home-Office) mit den eingesetzten Mitarbeitern abgesichert wird. Abweichungen von einzelnen vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vorab mit dem Verantwortlichen abzustimmen und von diesem in Textform zu genehmigen.

(3) Der Auftragsverarbeiter trägt insbesondere Sorge dafür, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Homeoffice die Speicherorte so konfiguriert werden, dass eine lokale Speicherung von Daten auf IT-Systemen, die im Homeoffice verwendet werden, ausgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragsverarbeiter Sorge dafür zu tragen, dass die lokale Speicherung ausschließlich verschlüsselt erfolgt und andere im Haushalt befindliche Personen keinen Zugriff auf diese Daten erhalten. Zudem muss der Zugriff auf und die Einsicht in verarbeitete Daten durch unberechtigte Dritte auch im Homeoffice ausgeschlossen sein.

(4) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass eine wirksame Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im Homeoffice durch den Verantwortlichen, notfalls auch in der Privatwohnung möglich ist. Dabei sind die Rechte der Beschäftigten sowie der weiteren im jeweiligen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Sofern bei einem Subauftragnehmer i. S. d. Nr. 10 dieses Vertrages Beschäftigte im Homeoffice eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.

11. Unterauftragsverhältnisse

(1) Die im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen werden auch unter Einschaltung der im Hauptvertrag genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung weiterer Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) auch direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.

(3) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, sich vom Unter-Auftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Subauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Subauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, aber gleichwohl mit qualifiziertem Personal in der Lage ist, die auftragsrelevanten datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall ist eine andere für die Einhaltung des Datenschutzes zuständige Person beim Subauftragnehmer zu benennen.

(4) Der Auftragsverarbeiter hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Verantwortlichen auch gegenüber dem Subauftragnehmer gelten.

(5) Der Auftragsverarbeiter hat mit dem Subauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Ferner hat der Auftragsverarbeiter dem Subauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter festgelegt sind. Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen vorgelegt, wobei geschäftliche Klauseln ohne datenschutzrechtlichen Bezug hiervon ausgenommen sind.

(6) Der Auftragsverarbeiter ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse des Verantwortlichen und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Subauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Verantwortlichen und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Subauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.

(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i. S. d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören etwa Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragsverarbeiter ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betreffen, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Verantwortlichen genutzt und auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden.

12. Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten

(1) Der Auftragsverarbeiter ist bei der Verarbeitung von Daten für den Verantwortlichen zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist zu beachten. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Verantwortlichen obliegen. Der Verantwortliche ist verpflichtet, dem Auftragsverarbeiter etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.

(2) Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragsverarbeiter sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht, schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet (vgl. Kurzpapier Nr. 19 der DSK) sowie über die Weisungen des Verantwortlichen informiert hat.

(3) Die Verpflichtungserklärungen der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Verantwortlichen auf Anfrage nachzuweisen.

(4) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt ausdrücklich auch für Geschäftsgeheimnisse nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz.

(5) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

13. Wahrung von Betroffenenrechten

(1) Der Verantwortliche ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Rechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragsverarbeiter geltend machen. Des Weiteren ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen, wenn möglich, mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei dessen Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Artikel 12 - 23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Verantwortlichen erteilt werden.

(2) Für den Fall, dass ein Betroffener seine Rechte nach den Artikel 12 - 23 DSGVO beim Auftragsverarbeiter geltend macht, obwohl dies offensichtlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die der Verantwortliche verantwortlich ist, ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, dem Betroffenen mitzuteilen, dass der Verantwortliche der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Der Auftragsverarbeiter darf dem Betroffenen in diesem Zusammenhang die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitteilen. Weitere Korrespondenz seitens des Auftragsverarbeiters mit der anfragenden Person ist auszuschließen.

14. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit

(1) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich gegenüber dem Verantwortlichen zur Einhaltung angemessener technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind und unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO und sofern anwendbar in § 22 Abs. 2 BDSG genannten Pflichten.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragsverarbeiter im Voraus mit dem Verantwortlichen abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragsverarbeiter ohne Abstimmung mit dem Verantwortlichen umgesetzt werden. Der Verantwortliche kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.

(3) Der Auftragsverarbeiter wird die Daten, die er im Auftrag für den Verantwortlichen verarbeitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.

(4) Der Auftragsverarbeiter wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen informieren.

15. Vergütung

(1) Etwaige Regelungen zu einer Vergütung von Leistungen nach diesem Vertrag sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.

(2) Regelungen über eine Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Verantwortlichen entstehen, werden vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bestehen nur dann, wenn diese vereinbart sind.

16. Dauer des Auftrags

(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien, frühestens jedoch mit dem rechtlichen Beginn des Hauptvertrages.

(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung des Hauptvertrages.

17. Nachvertragliche Pflichten

(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Verantwortlichen an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt (vgl. unten Absatz 3). Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Verantwortlichen gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist. Die Vernichtung ist dem Verantwortlichen unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.

(2) Der Verantwortliche hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragsverarbeiter zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiters erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Verantwortlichen angekündigt werden.

(3) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragsverarbeiter eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.

18. Zurückbehaltungsrecht

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragsverarbeiter i. S. d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

19. Schlussbestimmungen

(1) Sollte das Eigentum des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren. Der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche werden die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.

(2) Für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Anlage ist die Schriftform im Sinne des § 126 BGB erforderlich.

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